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E-TIB Gruppe
Information

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E-TIB GmbH für unsere Leistungen und Lieferungen.

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Planungs-, Ingenieur-, Kabelnetzbau-, Horizontalspülbohrungs- und Glasfasermontageleistungen) der E-TIB GmbH (nachfolgend „E-TIB“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt).
  2. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Verkehr. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, E-TIB stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  4. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von E-TIB oder durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung der Leistungen durch E-TIB zustande.

2. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der genaue Umfang der von E-TIB zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin vereinbarten Spezifikationen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, E-TIB bei der Erbringung der Leistungen vollumfänglich und auf eigene Kosten zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere:
    • Die Bereitstellung aller für die Planung und Ausführung erforderlichen Unterlagen, Pläne (insbesondere Sparten- und Leitungspläne), Genehmigungen und behördlichen Freigaben rechtzeitig vor Baubeginn.
    • Die genaue und verbindliche Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten sowie die genaue Kennzeichnung und Einmessung aller im Arbeitsbereich verlaufenden unterirdischen Leitungen, Rohre, Kanäle und sonstigen Hindernisse.
    • Die Sicherstellung des freien und ungehinderten Zugangs zum Baustellengelände sowie die Bereitstellung eventuell erforderlicher Lager- und Einrichtungsflächen.
    • Die Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom in der erforderlichen Menge und Qualität an den Arbeitsstellen auf Kosten des Kunden.
  3. Versäumt der Kunde eine Mitwirkungspflicht oder erteilt fehlerhafte Auskünfte (insbesondere bezüglich der Lage unterirdischer Leitungen), haftet er E-TIB für alle daraus resultierenden Verzögerungen, Mehrkosten und Schäden. E-TIB ist in diesem Fall von der Haftung für Beschädigungen an nicht oder fehlerhaft eingezeichneten Leitungen freigestellt.

3. Ausführungsfristen, Behinderung und Bauverzögerungen

  1. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von E-TIB ausdrücklich schriftlich als fix bestätigt wurden.
  2. Die Einhaltung der Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden sowie den Eingang vereinbarter Anzahlungen voraus.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördlicher Anordnungen oder unvorhersehbarer, von E-TIB nicht zu vertretender Erschwernisse (z. B. extreme Witterungsverhältnisse, unvorhergesehene Bodenklassen wie massiver Fels, unvollständige oder fehlerhafte Spartenpläne des Netzbetreibers) verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
  4. Führen unvorhergesehene geologische Hindernisse oder Abweichungen der tatsächlichen Bodenklasse von den vertraglich zugrunde gelegten Bodenklassen zu einem erheblichen Mehraufwand (z. B. bei Horizontalspülbohrungen), ist E-TIB berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie der Ausführungsfristen zu verlangen.

4. Abnahme, Gefahrübergang und Gewährleistung

  1. Die Abnahme der Leistungen erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung. Auf Verlangen von E-TIB sind auch in sich abgeschlossene Teile der Leistung (z. B. fertiggestellte Kabelgräben oder einzelne Bohrabschnitte) separat abzunehmen (Teilabnahme).
  2. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung ab, oder nimmt er die Leistung in Benutzung (z. B. durch Inbetriebnahme der verlegten Leitungen), gilt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme bzw. Teilabnahme auf den Kunden über.
  4. E-TIB leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken und damit zusammenhängenden Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt 5 Jahre ab Abnahme. Bei sonstigen Werkleistungen beträgt sie 1 Jahr ab Abnahme.
  5. Offensichtliche Mängel müssen E-TIB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme, schriftlich angezeigt werden. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

5. Preise, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. E-TIB ist berechtigt, dem Baufortschritt entsprechend angemessene Abschlagszahlungen (z. B. nach erbrachten Trassenmetern, Bohrmetern oder abgeschlossenen Planungsphasen) in Rechnung zu stellen. Diese sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist E-TIB berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu verlangen. Zudem behält sich E-TIB das Recht vor, weitere Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen einzustellen (Leistungsverweigerungsrecht).

6. Eigentumsvorbehalt

  1. E-TIB behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Materialien, Kabeln, Rohren und sonstigen Komponenten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und E-TIB unverzüglich über Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) schriftlich zu informieren.
  3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt E-TIB Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung.

7. Haftung und Haftungsbeschränkungen

  1. E-TIB haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von E-TIB auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
  4. E-TIB haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen, veralteten oder ungenauen Spartenplänen des Kunden oder der örtlichen Netzbetreiber beruhen, sofern E-TIB die Unvollständigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig hätte erkennen müssen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von E-TIB.

8. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungsort ist der Sitz von E-TIB in Guben.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Cottbus, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. E-TIB ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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